1 Vereinsbezeichnung, Sitz
Der Verein führt den Namen AllePfoten. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Vereinszweck wird im Wesentlichen erreicht, indem herrenlose – insbesondere alte und kranke Hunde und Katzen aus dem europäischen Ausland medizinisch versorgt werden.

Die Bereitstellung von Futterrationen, Medikamenten, Operations- und Verbandsmaterialien, Hundehütten, allgemeines Zubehör wie Leinen, Näpfe, Decken etc.,
Aufklärung, Belehrung über Tierschutzprobleme vor Ort (wie z.B. Impfungen, Kastrationen und das Zusammenleben im Einklang)
Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch,
Vermittlungen von Patenschaften (für bedürftige und kranke Tiere, für die Verpflegung und Unterbringung in dementsprechende Einrichtungen).
Der Vereinszweck wird weiter erreicht, indem die vorgenannten Einnahmen sowie mögliche Spenden verwendet werden um die gesundheitliche und artgerechte Situation der herrenlosen Tiere zu verbessern (Unterstützung privater Tierschützer vor Ort) oder die Arbeit anderer gemeinnütziger Tierschutzvereine zu unterstützen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Minderjährige können vom vollendeten 12.Lebensjahr Mitglied werden, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands bedarf keiner Begründung.

4 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu fest. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung beschließt.

Der Jahresbeitrag beträgt zurzeit 60,00 Euro. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung für das fällig gewordene

Geschäftsjahr. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

Der Vorstand ist ermächtigt, für Familienmitgliedschaften gesonderte Beiträge festzusetzen.

Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge in Verzug sind, werden zunächst vom Vorstand gemahnt. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen.

5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Mitglied kann auch durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt.

6 Organe des Vereins
Sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

7 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

Wahl des Vorstandes,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
8 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1.Halbjahr einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich durch den Vorstand erfolgen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2.Vorsitzenden.

Beschlüsse werden durch offenes Handaufheben gefasst.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Vorsitzenden bestimmt.

9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Personen, dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt von der

für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus so ist eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Ersatzwahl herbeizuführen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan, einen Maßnahmen- und Aktionsplan für das Geschäftsjahr, den Jahresbericht und die Jahresabschlussrechnung.

Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

10 Kassenprüfer
Der Kassenprüfer hat die Aufgaben der Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins. Sie sind nach Ablauf eines Geschäftsjahres vom Kassenprüfer zu prüfen.

Die Prüfung hat so statt zu finden das in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein

mündlicher Bericht zu den Vermögensverhältnissen des Vereins gemacht werden kann. Der Rechnungsprüfer muss die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen.

11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder der 2.Vorsitzende. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung zwecks Auflösung des Vereins ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind in der ersten Versammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht genügend Mitglieder anwesend, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die über die Auflösung des Vereins beschließt. Diese Versammlung ist unabhängig von einer Anwesenheitsquote beschlussfähig.

Im Fall einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (der Gemeinnützigkeit) fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zwecks Verwendung für gemeinnützig anerkannte Tätigkeiten im Bereich des Tierschutzes.

13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund in Kraft.

Dortmund den 10.07.2015